§ 14 VOB B - Abrechnung - dejure. org (2) 1Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen 2Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten 3Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der
Das Recht des VOB-Vertrages Teil 14 18: Abrechnung Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistungen entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen (§ 14 Nr 2 S 1 VOB B) Mit Blick auf die erhebliche Bedeutung des zu dokumentierenden Leistungsstandes für die Abrechnung hat der Auftragnehmer rechtzeitig die gemeinsame Feststellung zu beantragen
Vergütungsanspruch bei zusätzlichen Leistungen nach VOB Wurden die zusätzlichen Leistungen vom Auftraggeber angeordnet und vom Auftragnehmer bereits ausgeführt, dann ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Abschlagsrechnung für zusätzliche Leistungen als prüfbare Abrechnung zur ausgeführten Bauleistung vorzulegen und eine Abschlagszahlung für zusätzliche Leistungen unter den Voraussetzungen nach § 16 Abs 1, Nr 1 VOB B zu
VOB B: Die wichtigsten Regelungen einfach erklärt | Compa §13 VOB B Mängelansprüche §14 VOB B Abrechnung §16 VOB B Zahlung §1 VOB B Art und Umfang der Leistung §1 beschreibt den Umfang und die Art der auszuführenden Leistungen, welche im Vertrag festgelegt werden Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB C) gelten als Bestandteil des Vertrags Der Auftraggeber
VOB Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung . . . 2 Die Regelungen der Absätze 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pau-schalsumme 3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Nummern 1 und 2 auch für Pau-schalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Absatz 3 Nummer 4 bleibt unberührt (8) 1 Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter
Schlussrechnung nach VOB: So vermeiden Sie teure Fehler Die Abrechnung nach VOB bedeutet, dass alle Leistungen gemäß den Vorgaben der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erfasst und abgerechnet werden Dabei gelten bestimmte Fristen, klare Dokumentationspflichten und überprüfbare Nachweise für die erbrachten Arbeiten
Der Anspruch des Auftraggebers auf prüfbare Abrechnung Daneben können weitere Anforderungen vertraglich vereinbart sein Die Bestimmungen in § 14 VOB B gelten für die Abschlagsrechnung nach § 16 Abs 1 VOB B, für die Schlussrechnung nach § 16 Abs 3 VOB B sowie entsprechend für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten nach § 15 VOB B